Zwangsvollstreckung und Gerichtsvollzieher: Folgen eines Mahnbescheides
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Unbezahlte Rechnungen und der Gerichtsvollzieher: Immer wieder hört man, dass der Gerichtsvollzieher vollkommen unverhofft vor der Tür eines Schuldners stehen kann und sogar “aus heiterem Himmel” eine Zwangsvollstreckung in den eigenen vier Wänden durchführen will…
Dies ist allerderdings, aufgrund des üblichen Prozedere falsch und leider auch vollkommen unverständlich, denn bevor der Gerichtsvollzieher überhaupt tätig werden kann, erreichen den Schuldner eindeutige Informationen und “Vorwarnungen”, welche wir an dieser Stelle kurz zusammengefasst haben.
Der schnellste Weg für den Gläubiger seine Forderung einzutreiben ist nach wie vor der Mahnbescheid, aber Üblicherweise werden vor Beantragung eines Mahnbescheides noch Zahlungserinnerungen und Mahnungen an den Schuldner geschickt.
Mahnbescheid im Briefkasten, ohne vorher eine Mahnung erhalten zu haben?
Wie oben schon beschrieben, kann ein Gläubiger vor der Beantragung eines Mahnbescheids eine oder auch mehrere Mahnungen an seinen Schuldner verschicken, was dann jedoch nur aus Kulanz geschieht und keine rechtliche Verpflichtung des Gläubigers ist, auf die sich immer noch viele Schuldner zu Unrecht gerne berufen!
Wer glaubt, dass eine Rechnung in aller Ruhe so lange aufgeschoben werden kann, bis die erste Mahnung eintrifft, ist leider auf dem Holzweg, denn seit dem 01.01.2002 tritt ein Zahlungsverzug des Schuldners spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang – also Erhalt der Rechnung – ein, sofern in dieser Rechnung kein anderes Zahlungsziel genannt ist.
Aus diesem Grund ist die Forderung auch fällig und die Beantragung des Mahnbescheides durch den Gläubiger auch ohne vorherige Mahnung jederzeit möglich.
Der vom Gläubiger (im Mahnverfahren “Antragsteller” genannt) beantragte Mahnbescheid wird dem Schuldner (“Antragsgegner”) zugestellt. Dieser hat dann die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides schriftlich Widerspruch einzulegen.
Jedem Mahnbescheid liegt immer das entsprechende Formular bei, mit dem der Schuldner eventuell unberechtigte Forderungen des Gläubigers abstreiten kann, indem er Widerspruch gegen diesen Mahnbescheid einlegt. Der Widerspruch muss nicht sofort begründet werden. In diesem Fall geht das Mahnverfahren umgehend in das streitige Gerichtsverfahren über, sofern der Antragssteller dieses beantragt hat, was aber fast immer der Fall sein dürfte, da ansonsten die Beantragung eines Mahnbescheides ad Absurdum geführt werden würde.
Mahnbescheid, Widerspruch und Vollstreckungsbescheid
Lässt der Antragsgegner die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen den zugestellten Mahnbescheid allerdings ungenutzt verstreichen, ergeht auf Antrag des Antragstellers der Vollstreckungsbescheid. Auch dieser wird dem Antragsgegner zustellt und er hat erneut zwei Wochen die Möglichkeit, gegen diesen Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen.
Tut er dies, geht auch hier – wie bei einem Widerspruch – die Angelegenheit in das streitige Gerichtsverfahren über. Tut er dies allerdings nicht, liegt dem Antragsteller (Gläubiger) dann ein vollstreckungsfähiger Titel gegen den Antragsgegner (Schuldner) vor.
Beauftragt der Gläubiger nun in letzter Konsequenz einen Gerichtsvollzieher, kündigt sich dieser schriftlich beim Schuldner immer vor seinem Erscheinen an. Auch hier besteht für den Schuldner noch immer die Möglichkeit, sich mit dem Gerichtsvollzieher oder dem Gläubiger in Verbindung zu setzen, um eventuell eine Ratenzahlung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung bis hin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (vielen noch als Offenbarungseid bekannt) zu vereinbaren…
Wir möchten an dieser Stelle drauf hinweisen, dass auf den Seiten von www.lexakon.de natürlich keine Rechtsberatung stattfindet und alle Informationen lediglich aus persönlichen Erfahrungen resultieren. Wer eine rechtliche Beratung sucht, sollte generell fachkundige Hilfe bzw. einen Rechtsanwalt aufsuchen!
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